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Mit Kind am UKJ

Um Sie zu unterstützen und Ihnen bei Bedarf einen guten Start in diese neue Lebensphase zu ermöglichen, stellen wir Ihnen auf unseren Seiten erste Informationen zur Verfügung.

Gern könne Sie uns aber auch immer persönlich ansprechen und individuell einen Termin vereinbaren.

 

Hier finden Sie bereits erste Tipps und Hinweise zu folgenden Themen:

Mutterschutz

Sie sind schwanger? Herzlichen Glückwunsch!

Wir informieren Sie über die grundlegenden Aspekte des Mutterschutzes.

Wichtig ist dabei zu wissen, dass Mutterschutz ein Abwehrrecht für die werdende Mutter ist.

Der gesetzliche Mutterschutz ist im Mutterschutzgesetz und in der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz geregelt. Die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehende werdende Mutter und ihr ungeborenes Kind sollen vor Gefährdungen der Gesundheit sowie vor Überforderung am Arbeitsplatz, vor finanziellen Einbußen und vor dem Verlust des Arbeitsplatzes während der Schwangerschaft und einige Zeit nach der Geburt geschützt werden.

Neuerung des Mutterschutzgesetzes zum 30.05.2017

Die Novelle des Mutterschutzgesetzes erweitert dieses um folgende Punkte:

1. Personenkreisausweitung

Bisher griff das Mutterschutzgesetz nur für Frauen im Arbeitsverhältnis. Mit der Neuregelung erstreckt es sich nun auch auf sonstige Vertragsverhältniskonstellationen, z.B:

  • Auszubildende
  • Bufdis
  • Mitarbeiterinnen in Heimarbeit
  • Arbeitnehmerähnliche Selbstständige
  • Studentinnen

2. Arbeitsverbot

  • Es darf kein Arbeitsverbot gegen den Willen der Schwangeren mehr ausgesprochen werden.
  • Auch Sonn- und Feiertagsarbeit wird zugelassen.
  • Für die Arbeit zwischen 20 und 22 Uhr wird ein behördliches Genehmigungsverfahren implementiert. Auf Wunsch der Schwangeren werden die Unterlagen vom Arbeitgeber eingereicht.

3. Schutzfristen in besonderen Fällen

  • Die nachgeburtliche Schutzfrist bei behinderten Kindern wurde um 4 Wochen verlängert, also nun insgesamt 12 Wochen.
  • Es greift ein Kündigungsschutz für Frauen die eine Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche erlitten haben.

Wen sollten Sie informieren?

Um Sie von Anfang an in vollem Umfang unterstützen und Ihre Schutzrechte gewährleisten zu können, bitten wir Sie, Ihrer/n Vorgesetzten und Ihren Personalbetreuer im GB Personalmanagement rechtzeitig über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung zu informieren. (Der schriftlichen Mitteilung fügen Sie bitte eine Kopie des Mutterpasses bei, aus der der voraussichtliche Geburtstermin hervorgeht, nicht relevante Daten sollten geschwärzt sein.) So können alle Fragen, die mit der Schwangerschaft und Elternzeit einhergehen, frühzeitig geklärt werden.

Welche Fristen gibt es im Hinblick auf Mutterschutz?

Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem von Arzt oder Hebamme bescheinigten voraussichtlichen Entbindungstermin. Während dieser Zeit darf die werdende Mutter nicht beschäftigt werden, es sei denn, sie erklärt sich ausdrücklich dazu bereit. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

Ein Beschäftigungsverbot nach der Entbindung besteht bis zum Ablauf von acht Wochen nach der tatsächlichen Geburt, bei Mehrlingsgeburten und Frühgeburten im medizinischen Sinne bis zum Ablauf von zwölf Wochen. Bei einer vorzeitigen Entbindung wird die Schutzfrist auf der Grundlage des voraussichtlichen Geburtstermins errechnet.

Ändern sich Ansprüche auf Erholungsurlaub und Sonderleistungen durch den Mutterschutz?

Ansprüche auf Erholungsurlaub und Sonderleistungen werden durch den Mutterschutz nicht angetastet. Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Regelungen gelten als Beschäftigungszeiten.

Gesundheitliche Risiken am Arbeitsplatz?

Das UKJ als Arbeitgeber ist sich seiner besonderen Verantwortung für schwangere und stillende Mütter bewusst. Daher muss der Arbeitsplatz von Schwangeren so eingerichtet sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit von Mutter und Kind ausgeschlossen ist. Schwangere Frauen dürfen am Arbeitsplatz keinen gesundheitlichen Risiken ausgesetzt werden. Das gilt beispielsweise für Frauen, die forschungsbedingt mit gefährlichen Stoffen in Berührung kommen. Bei der Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen sind schwangere Frauen im Allgemeinen keinen gesundheitlichen Risiken ausgesetzt.

Bevor werdende und stillende Mütter eine Tätigkeit aufnehmen dürfen, ist nach §1 der MuSchArbV eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen vorzunehmen.

Der Betriebsärztliche Dienst ist beauftragt, die Arbeitsplätze werdender Mütter zu überprüfen, er kann gegebenenfalls sogar ein generelles Beschäftigungsverbot erteilen. Er berät außerdem im Einzelfall darüber, wie die tägliche Arbeit gestaltet werden soll, um einseitigen Belastungen vorzubeugen. Neben möglichen allgemeinen Beschäftigungsverboten durch den Betriebsärztlichen Dienst kann ein niedergelassener Arzt auch ein individuelles Beschäftigungsverbot aussprechen.

Elternzeit

 

Es gibt keine goldenen Regeln für die Elternzeit. Jedes Kind ist anders, jede Mutter und jeder Vater haben andere Bedürfnisse. Die Elternzeit ist die Zeit, in der Sie sich finden und vor allem einfinden können.

 

 

Was bedeutet Elternzeit und wer hat Anspruch darauf?

Die Inanspruchnahme der Elternzeit bietet Ihnen die Möglichkeit, sich Ihrem Kind zu widmen, ohne den Kontakt zum Beruf zu verlieren.

Anspruch haben Sie

- für Ihre eigenen Kinder oder Kinder des Ehe- oder Lebenspartners,

- für Pflegekinder,

- wenn Sie das Kind selbst betreuen und es im gleichen Haushalt lebt

Grundsätzlich kann Elternzeit in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden (somit auch befristet oder in Teilzeit eingestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, geringfügig Beschäftigte, Azubis).

Mit Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn stehen Sie unter einem besonderen Kündigungsschutz.

Wie lange können Sie Elternzeit nehmen?

Elternzeit kann bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes genommen werden, dabei können maximal 24 Monate mit Erlaubnis des Arbeitgebers auch bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres übertragen werden. Wie beim Elterngeld wird auch hier die Zeit der Mutterschutzfrist als Elternzeit angerechnet.

Die Elternzeit kann ganz oder teilweise allein, gemeinsam oder abwechselnd genutzt werden. Jeder Elternteil kann Elternzeit beanspruchen, unabhängig vom Partner und unabhängig vom Bezug von Elterngeld. Dabei kann die Elternzeit von jedem Elternteil in drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden; soll die Zeit in mehr als drei Abschnitten genommen werden, muss der Arbeitgeber zustimmen.

Sofern keine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, verkürzt sich der Jahresurlaub anteilig um ein Zwölftel pro Monat Elternzeit.

Was gilt es zu beachten, wenn Sie während der Elternzeit arbeiten?

Während der Elternzeit haben Sie die Möglichkeit, bis zu 32 Stunden pro Woche zu arbeiten, jedoch nicht mehr, als die reguläre Arbeitszeit vor der Elternzeit betrug. Voraussetzung dafür ist, dies rechtzeitig (sieben Wochen vor Beginn) dem Arbeitgeber zu melden. Weiterhin dürfen keine betrieblichen Gründe dagegen stehen.

Wie und wo beantragen Sie Elternzeit?

Elternzeit muss spätestens 7 Wochen vor Beginn dem Arbeitgeber schriftlich gemeldet werden. Im Antrag legen Sie sich verbindlich auf die Elternzeitnutzung innerhalb der ersten zwei Jahre fest. Spätere Veränderungen sind dann nur noch mit Einverständnis des Arbeitgebers möglich.

Wenn Sie beabsichtigen, während der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten, sollten Sie Ihren Arbeitgeber schon bei der Anmeldung der Elternzeit darauf hinweisen.

Möchten Sie anschließend auch im dritten Lebensjahr die Elternzeit nutzen, so teilen Sie das wiederum mindestens sieben Wochen vor Beginn Ihrem Arbeitgeber mit. Wenn sich das dritte Jahr unmittelbar anschließt, so zählt es nicht als neuer Zeitabschnitt.

Spezielle Hinweise für den Ärztlichen Dienst

Sollten Sie im Ärztlichen Dienst tätig sein, ist es notwendig neben der Meldung, dass Sie Schwanger sind/vorhaben in Elternzeit zu gehen, an den Arbeitgeber und die Krankenkasse auch eine Meldung an die Landesärztekammer zu machen. Das notwendige Dokument finden Sie hier.

Für Väter ist diese Meldung im Hinblick auf das Vorhaben Elternzeit zu nehmen sehr wichtig.

Elterngeld

Mit dem Elterngeld bekommen Familien die Möglichkeit, sich in den ersten Lebensmonaten vorrangig dem Kind widmen zu können und finanziell abgesichert zu bleiben. Der Kontakt zum Beruf kann dabei durch die Option auf Teilzeitarbeit gehalten werden.

Antrag auf Elterngeld

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit 

Neuregelung zum Elterngeld

Höhe des Elterngeldes?

Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem Einkommen, das vor der Geburt des Kindes erzielt wurde:

In der Regel werden 67 Prozent des bereinigten Nettoeinkommens der letzten 12 Monate vor der Geburt gewährt, maximal jedoch 1800 . Das bedeutet, als Nettoeinkommen werden höchstens 2700 zugrunde gelegt. Bei Eltern, deren Nettoeinkommen vor der Geburt unter 1000 betrug, erhöht sich dieser Prozentsatz schrittweise auf bis zu 100 Prozent. Je geringer der Verdienst ausfiel, desto höher ist demnach die Elterngeldrate. Der Minimalbetrag liegt bei 300 .

Die genaue Berechnung Ihres Elterngeldes oder ElterngeldPlus erfragen sie bitte in der für sie zuständigen Elterngeldstelle.

Beantragung von Elterngeld?

Für Kinder, die ab dem 1. Januar 2007 geboren wurden, können Eltern, die ihre Kinder selbst betreuen und erziehen, Elterngeld beantragen. Anspruch haben alle Mütter und Väter

-       deren Kinder im eigenen Haushalt leben,

-       die nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten

-       und ihren Wohnsitz in Deutschland haben.

Auch Ehepartner und Lebenspartner, die das Kind des Partners nach der Geburt betreuen, können Elterngeld beantragen.

Das Elterngeld wird unabhängig von der beruflichen Statusgruppe vor der Geburt gewährt. Es erhalten Arbeitnehmer/-innen und Beamt/-innen, sowie Hausfrauen und -männer, Studierende und Erwerbslose.

Für ausländische Eltern gilt: Eltern mit einer Staatsangehörigkeit von EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz haben einen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie in Deutschland arbeiten oder wohnen. Eltern anderer Herkunftsländer können Elterngeld beantragen, wenn ihr Aufenthaltstitel dauerhaft ist (z.B. bei Niederlassungserlaubnis). Ist die Aufenthaltsgenehmigung oder Arbeitserlaubnis befristet, besteht kein Anspruch auf Elterngeld.

Was ist ElterngeldPlus?

Arbeiten Eltern während des Elterngeldbezuges in Teilzeit, bekommen sie ElterngeldPlus. Aus einem Elterngeldmonat werden zwei Monate ElterngeldPlus. So können Mütter und Väter ihr Elterngeldbudget besser ausschöpfen. Zudem verlängert das ElterngeldPlus den Elterngeldbezug auch über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus.

Partnerschaftlichkeit ermöglichen

Die Mehrheit der jungen Frauen und Männer mit kleinen Kindern befürwortet eine partnerschaftliche Aufteilung von familiären und beruflichen Aufgaben. Der Partnerschaftsbonus unterstützt sie dabei, ihren Wunsch umzusetzen. Durch die flexiblere Regelung der Elternzeit haben Mütter und Väter stärker die Möglichkeit, ihre Auszeiten dann zu nehmen, wenn sie dies möchten. So wird die Elternzeit stärker den Bedürfnissen der Familien gerecht.

Höhe des ElterngeldPlus

Die ElterngeldPlus Monate sind Bezugsmonate, in denen man Elterngeld höchstens in der Höhe eines halben zustehenden Basiselterngeldbetrages erhalten kann. Einen Lebensmonat des Kindes mit Basiselterngeld kann man sich auch in zwei Monatsbeträgen mit ElterngeldPlus auszahlen lassen.

Beantragung des ElterngeldPlus

ElterngeldPlus wird auf dem gleichen Weg beantragt wie Elterngeld, bei Ihrer zuständigen Elterngeldstelle der Stadt.

Broschüre Elterngeld, ElterngeldPlus und ElternzeitGesetz zum Elterngeld und zur ElternzeitEltengeldrechner

Was sind Partnerschaftsbonus-Monate?

Sie erhalten zusätzlich 4 Monate ElterngeldPlus, wenn Sie sich als Elternpaar dazu entscheiden zeitgleich in Teilzeit zu gehen (vier aufeinanderfolgende Monate parallel und zwischen 25 und 30 Wochenstunden). So finden Sie sich leichter in die partnerschaftliche Aufgabenteilung hinein und Ihre  Familie bleibt während der Teilzeittätigkeit finanziell abgesichert. Dieser Bonus wird auch alleinerziehenden Müttern und Vätern, die sich das gemeinsame Sorgerecht teilen, gewährt.
Die Partnerschaftsbonusmonate können vor, während, nach oder ganz ohne ElterngeldPlus Bezug in Anspruch genommen werden. Es darf jedoch nach dem 15. Lebensmonat des Kindes keine zeitliche Lücke ohne Bezug von Elterngeld geben und die Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

Weitere Informationen in der Broschüre des Bundesfamilienministeriums:

Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit, Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Kindergeld

 

 

Kindergeld ist eine wichtige und zuverlässige Geldquelle für Eltern. Es ist nach der Zahl der Kinder gestaffelt.

Wem steht Kindergeld zu?

Kindergeldberechtigt ist grundsätzlich jeder, der einen festen Wohnsitz in Deutschland und Kinder hat.

Wie viel Kindergeld gibt es?

Seit Januar 2023 steigt das Kindergeld auf einheitlich 250 Euro monatlich pro Kind. Es gibt nun keine unterschiedlichen Beträge mehr, die von der Zahl der Kinder abhängig ist, für die Kindergeld ausgezahlt wird. Personen, die bereits Kindergeld erhalten oder beantragt haben, müssen keinen neuen Antrag stellen. Sie erhalten die höhere Auszahlung automatisch durch die Familienkasse.

Wie wird Kindergeld beantragt?

Beantragen kann immer nur eine Person Kindergeld für ein Kind. Erfüllen beide Elternteile die Voraussetzungen, so können Sie untereinander bestimmen, wer das Kindergeld erhalten soll.

Beamte, Tarifbeschäftigte und Empfänger von Versorgungsbezügen, die am UKJ beschäftigt sind, können das Kindergeld ab 01.01.2020 bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Hier finden Sie weiterführende Informationen und die Antragsunterlagen.

Die Auszahlung des Kindergeldes orientiert sich bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit an der Endziffer der neuen Kindergeldnummer. Weiteres entnehmen Sie bitte dem Link (https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/auszahlungstermine) zum aktuellen Auszahlungsplan.

Kinderbetreuung

Das Ihre Kinder in guten Händen sind, ist uns wichtig. Daher haben wir Ihnen auf den folgenden Seiten unsere Angebote zusammengestellt.

Das UKJ unterstützt Sie mit einer Notfallbetreuung, bzw. auch flexiblen Kinderbetreuung sowie mit zwei Kooperationskitas. 

Zudem besteht die Möglichkeit dass Sie sich über die flexible Kinderbetreuung der JUniKinder am Campus eine kurzzeitige Betreuung tagsüber organisieren. Die Nutzungsbedingungen und weitere Hinweise dazu finden sie hier.

Notfallbetreuung im dienstlich veranlassten Fall

Die Kosten einer Notfallbetreuung können bei Erfüllen bestimmter Voraussetzungen vom Arbeitgeber übernommen werden.

Diese Voraussetzungen sind:

  • Ungeplante dienstliche Anwesenheit nach 17:00 Uhr oder an Wochenenden
  • Ungeplante Verlängerung der Anwesenheit nach Schicht

Bitte melden Sie die Notfallbetreuung über das Anmeldeformular an. Füllen Sie das Formular aus, lassen Sie dieses von Ihrem Vorgesetzten abzeichnen, scannen es ein und senden Sie es per Mail an:

 

Weiterer Ablauf:

Das Familienbüro des UKJ informiert anschließend das Familienzentrum Jena über den Bedarf und sendet Ihr Formular dorthin.

Hauptansprechpartnerin des Familienzentrums:

Frau Kathleen König
Tel. 03641-421399 oder 03641-354234

Vom Familienzentrum erhalten wir die Mitteilung, wer ihr Kind betreut und informieren Sie entsprechend.

Bitte geben Sie Ihrem Kind bei Betreuung außerhalb Ihres Wohnbereiches Essen und Trinken mit sowie bei Bedarf Wechselsachen und Windeln.

 

Für die Antragstellung sind folgende Zeiten einzuhalten:

  • Betreuung am gleichen Tag ab 13.00 Uhr Antrag muss bis 09:00 Uhr desselben Tages vorliegen
  • Betreuung am nächsten Tag ab 06:00 Uhr Antrag muss bis 12:00 Uhr des vorherigen Tages vorliegen
  • Betreuung am Wochenende Antrag muss bis Freitag bis 12:00 Uhr vorliegen

Versichert sind die Kinder während der Betreuungszeiten über das Familienzentrum Jena.

 

Betreuungsformen

Tagsüber und an Wochenenden ist die Betreuung im Familienzentrum möglich.

In den Abendstunden von 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr in Lobeda im Klinikum, im Raum der stationären Aufnahmebei Bedarf (z.B. wenn Kinder sehr jung sind) ist eine Betreuung direkt im häuslichen Bereich möglich.

Für angemeldete Betreuung kann ihr Kind bei Bedarf von einem Fahrdienst zum Betreuungsort gebracht werden. In diesem Fall informiert/bestellt das Familienbüro des UKJ in Absprache mit dem Familienzentrum Jena den Fahrer vom FSJ Fahrzeug Service Jena GmbH. Dafür ist eine rechtzeitige Information ans Familienbüro unerlässlich.

Flexible Kinderbetreuung

Flexible Kinderbetreuung bzw. auch Notfallbetreuung

Das Universitätsklinikum bietet Ihnen eine flexible Kinderbetreuung und eine Notfallbetreuung an. Die Kosten einer Notfallbetreuung können bei Erfüllen bestimmter Voraussetzungen vom Arbeitgeber übernommen werden.

 

Bitte melden Sie den Bedarf an flexibler Kinderbetreuung, bzw. auch Notfallbetreuung über das Anmeldeformular an. Füllen Sie das Formular aus, lassen Sie dieses von Ihrem Vorgesetzten abzeichnen, scannen es ein und senden Sie es per Mail an:

Dr. Susann Rochler
Geschäftsbereich Personalmanagement,
Personal- und Organisationsentwicklung,
Bereichsleitung
Kastanienstraße 1
07747 Jena

Telefon: 03641 9-320615
Fax: 03641 9-320606

Weiterer Ablauf

Das Familienbüro des UKJ informiert anschließend das Familienzentrum Jena über den Bedarf und sendet Ihr Formular dorthin.

Hauptansprechpartnerin des Familienzentrums:

Frau Kathleen König
Tel. 03641-421399 oder 03641-354234

Vom Familienzentrum erhalten wir die Mitteilung, wer ihr Kind betreut und informieren Sie entsprechend.

Bitte geben Sie Ihrem Kind bei Betreuung außerhalb Ihres Wohnbereiches Essen und Trinken mit sowie bei Bedarf Wechselsachen und Windeln.

 

Gründe für die Übernahme der Kinderbetreuung

  • Ungeplante dienstliche Anwesenheit nach 17:00 Uhr oder an Wochenenden
  • Ungeplante Verlängerung der Anwesenheit nach Schicht
  • Brückentag
  • Kita-Schließtag
  • Stundenweise Überbrückung bei Kind krank (keine ansteckenden Krankheiten) bis zur Gewährleistung der privaten Pflege

Für die Antragstellung sind folgende Zeiten einzuhalten

  • Betreuung am gleichen Tag ab 13.00 Uhr – Antrag muss bis 09:00 Uhr desselben Tages vorliegen
  • Betreuung am nächsten Tag ab 06:00 Uhr – Antrag muss bis 12:00 Uhr des vorherigen Tages vorliegen
  • Betreuung am Wochenende – Antrag muss bis Freitag bis 12:00 Uhr vorliegen

Versichert sind die Kinder während der Betreuungszeiten über das Familienzentrum Jena.

Betreuungsformen

  • tagsüber und an Wochenenden im Familienzentrum möglich
  • in den Abendstunden von 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr in Lobeda im Klinikum, im Raum der stationären Aufnahme
  • bei Bedarf (z.B. wenn Kinder sehr jung sind) ist eine Betreuung direkt im häuslichen Bereich möglich

Für angemeldete Betreuung kann ihr Kind bei Bedarf von einem Fahrdienst zum Betreuungsort gebracht werden. In diesem Fall informiert/bestellt das Familienbüro des UKJ in Absprache mit dem Familienzentrum Jena den Fahrer vom FSJ Fahrzeug Service Jena GmbH. Dafür ist eine rechtzeitige Information ans Familienbüro unerlässlich.

Kooperationskitas

Unsere Kooperationskitas

Kita Kinderzeit (Jena)

Die Kita Kinderzeit stellt sich vor: Im großzügigen Gartengelände können unsere Kinder toben, spielen und sich ausprobieren. Nestschaukel, Rutsche, Sandkasten und natürlich eine große Wiese mit Schatten spendenden Bäumen laden zu verschiedenen Aktivitäten ein.  Auf unseren Hochbeeten können unsere Kinder Obst und Gemüse für ihr gesundes Frühstück anbauen.

Kita Schatzinsel (Jena)

Die Kita Schatzinsel stellt sich vor: Besondere Angebote des Hauses werden ausschließlich vom pädagogischen Fachpersonal geleitet (Tanzgruppe Tanzmäuse, Chor). Gesundheit der Kinder ist uns besonders wichtig, deshalb nutzen wir besonders  in den Wintermonaten unsere hauseigene Sauna, bereiten gemeinsam eine tägliche Obstmahlzeit zu und bewegen uns viel an der frischen Luft. Großer Garten mit begehbarem Tiergehege, Bewegungsbaustelle, Schaukeln, Rodelberg, Klettergerüsten, mehreren Sandkästen,  Matschplatz mit Brunnen und einem ausrangiertem Bauwagen).

 

Betrieblich unterstützte Kita

Wir freuen uns, Ihnen eine besonders familienfreudliche Betreuungsmöglichkeit anbieten zu können. In unserer langjährigen Kooperationskita "Schatzinsel" genießen bereits zahlreiche Familien aus unserem Haus eine liebevolle und professionelle Betreuung für ihre Kinder.

Um den besonderen Bedürfnissen unserer Mitarbeitenden gerecht zu werden, bieten wir dort eine Randzeitenbetreuung an. Zudem profitieren Sie als Mitarbeitende des Universitätsklinkums von der bevorzugten Platzvergabe. 

So können SIe sich beruhigt auf Ihre Arbeit konzentrieren - in dem Wissen, dass Ihre Kinder in besten Händen sind!

Randzeitenbetreuung

  • Die Kinder von UKJ-Mitarbeitenden, die in der "Schatzinsel" angemeldet sind, können von 6 bis 20 Uhr betreut werden.
  • Die Randzeiten betreffen dabei:
    • früh von 06.00 Uhr bis zur regulären Öffnungszeit 06.30 Uhr
    • nachmittags von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr
  • Die Kosten für die erweiterte Betreuung übernimmt das UKJ. Auch innerhalb der verlängerten Betreuungszeiten nehmen die Kinder an ausgewogenen pädagogischen Angeboten teil, haben feste Betreuungspersonen und eine Abendessenversorgung

Anmeldung für die Randzeitenbetreuung

Eltern, deren Kinder in der Kita "Schatzinsel" regulär betreut werden, können die verlängerten Betreuungszeiten nutzen.

  • Mitarbeitende, die ihr Kind in den frühen (6 bis 6.30 Uhr) oder späten Randzeiten (17 bis 20 Uhr) betreuen lassen möchten, müssen den Bedarf der Kita-Leitung einen Monat vorab melden
  • Wird die angemeldete Randzeitenbetreuung doch nicht benötigt, muss diese so früh wie möglich – idealerweise bis einen Tag vorher, spätestens am selben Tag bis 8 Uhr – abgesagt werden.
  • Auch kurzfristig kann die Randzeitenbetreuung in Anspruch genommen werden, wenn freie Kapazitäten zur Verfügung stehen.

 

Die Randzeitenbetreuung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Kinder regulär in die Kita "Schatzinsel" gehen. 

 

Anmeldung in der betrieblich unterstützten Kita

Alle UKJ-Beschäftigten können ihre Kinder im Alter von 4 Monaten bis zum Schuleintritt anmelden. Dieses Angebot gilt auch für zukünftige Mitarbeitende, die noch nicht in Jena wohnen.

  • Die Anmeldung erfolgt über das Kita-Portal der Stadt
  • Bei der Anmeldung muss angegeben werden, dass man UKJ-Mitarbeitender ist
  • Gibt es von der Kita eine Zusage für die Betreuung, müssen sich die Mitarbeitenden mit ihrer Thoska ausweisen

Ferienbetreuung

Ferienbetreuung

Wir stellen Ihnen auf dieser Seite einige Ferienbetreuungsangebote in und um Jena vor:

  • Ferienbetreuung des Familienzentrums
  • Ferienpark Possen

Weiterführende Informationen rund um Ferienangebote in und um Jena finden Sie auf der Internetseite Jena Lichterstadt.

Wiedereinstieg

Es ist uns ein Anliegen Ihnen einen guten Wiedereinstieg in den Arbeitsalltag zu ermöglichen. Ganz grundsätzliche Unterstützung zu Themen wie Kinderbetreuung oder Angehörigenpflege finden Sie in unserem Beratungsangebot. Diese Aspekte sind notwendig, um Ihnen einen guten Wiedereinstieg zu ermöglichen. Aber sie reichen oft nicht aus.

Gerade im klinischen Bereich stehen Ihrem optimalen, reibungslosen Wiedereinstieg Aspekte wie Teamverantwortung, Arbeitszeiten, Dienstpläne etc. gegenüber. Aber Sie müssen dem nicht entgegenstehen. Gern unterstützen wir Sie und auch Ihre Führungskraft dabei hier eine gute und für alle Beteiligten zufriedenstellende Lösung im Sinne der Vereinbarkeit zu finden.

Zudem können Sie sich auch extern Unterstützung holen: Comeback - Wiedereinstieg nach familiärer Auszeit

Stillzeiten

Laut § 7 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG) heißt es:

„Der Arbeitgeber hat eine stillende Frau auf ihr Verlangen während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen, mindestens aber zweimal täglich für eine halbe Stunde oder einmal täglich für eine Stunde. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen der Frau zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, wenn sie nicht durch eine Ruhepause von mehr als zwei Stunden unterbrochen wird.“

Die Zeit der Stillpausen ist nicht nachzuarbeiten.

Zudem gilt, dass stillende Mütter keine Mehrarbeit leisten und nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr beschäftigt werden dürfen. Eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen ist mit einem entsprechenden Freizeitausleich (von 24 Stunden) möglich.

D. h. Früh- und Zwischendienste sind demnach auch für stillende Mütter umsetzbar.

Arbeitszeitmanagement

Der Bereich Arbeitszeitmanagement berät und unterstützt die UKJ-Struktureinheiten hinsichtlich der Gestaltung der Arbeitszeit im Spannungsfeld organisatorischer sowie tarif- und arbeitszeitrechtlicher Erfordernisse und legt den Fokus dabei auch auf die Mitarbeiterbedürfnisse im Sinne der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben.

Was gibt es für Freistellungsmöglichkeiten?

Die tariflichen Freistellungsmöglichkeiten nach § 29 TV-L und TV-Ä geben Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit, sich unter Fortzahlung des Entgelts in dem angegebenen Ausmaß von der Arbeit freistellen zu lassen:

Anlass

Ausmaß der Freistellung

Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes ein Arbeitstag
Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils zwei Arbeitstage
Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort ein Arbeitstag
25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum ein Arbeitstag
schwere Erkrankung einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in demselben Haushalt lebt ein Arbeitstag
schwere Erkrankung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V bestehtoder bestanden hat
bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr
schwere Erkrankung einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen müssen
bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr
Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten

Weitere Informationen zu den Freistellungsmöglichkeiten, aber auch zu Ihren Grenzen finden sie im TV-L und TV-Ä bzw. hierzu steht Ihnen Ihr zuständiger Personalbetreuer im Geschäftsbereich Personalmanagement gern zur Verfügung.

Was kann durch das Arbeitszeitmanagement noch getan werden?

Zudem bietet das UKJ weitere Maßnahmen, um eine Flexibilisierung und bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familienaufgaben zu gewährleisten, wie z.B.:

  • Rücksichtnahme bei der Dienstplanung im Hinblick auf familienfreundliche Arbeitszeiten und versetzte Dienste (bei betrieblich-organisatorischer Möglichkeit)
  • Faktorisierung von variablen Vergütungsbestandteilen, z. B. Ruf- und Bereitschaftsdienste werden in Freizeitausgleich gewährt
  • Absprachemöglichkeit mit jeweiliger Führungskraft über Möglichkeiten der Einrichtung von Gleitzeit oder Vertrauensarbeitszeit
  • Persönliche Beratungsangebote rund um das Thema Arbeitszeitmanagement

Es werden  Analysen durchgeführt, um nachzuhalten ob das jeweils geltende Arbeitszeitmodell das adäquat geeignete für die betrachtete Struktureinheit ist.

Dr. Susann Rochler
Geschäftsbereich Personalmanagement,
Personal- und Organisationsentwicklung,
Familienbüro

Telefon: 03641-9 320615
Fax: 03641-9 320606
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