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Pflege von Angehörigen

Pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen (§ 15).

Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) regelt kurzfristig notwendige Pflege von Angehörigen, das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) regelt die Pflegezeiten im Rahmen von bis zu 24 Monaten.

Vielfältige Informationen über jene hinaus, die Sie auf unserer Seite finden, stellt auch der betriebliche Pflegekoffer zur Verfügung.

Zudem hat der Pflegestützpunkt Jena vielfältige Angebote zur Unterstützung und Beratung pflegender und pflegebedürftiger Angehöriger. Wir vermitteln gern den Kontakt für Sie.

Was ist Pflegezeit?

In der Pflegezeit sollen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Gelegenheit erhalten, sich über Pflegedienstleistungsangebote zu informieren und die notwendigen Vorkehrungen für den Fall der Angehörigenpflege zu treffen. Es besteht die Möglichkeit zur überbrückenden häuslichen Pflege, bis die Angehörigen in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden können.

Wann besteht Anspruch auf Pflegezeit?

Anspruch auf Pflegezeit haben Sie, wenn Sie einen nahen Angehörigen, bei dem mindestens Pflegestufe I vorliegt, in häuslicher Umgebung pflegen.

Als nahe Angehörige gelten insbesondere: Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Enkelkinder sowie die Schwiegereltern und Schwiegerkinder.

Wie wird die Pflegebedürftigkeit dem Arbeitgeber gegenüber belegt?

Die Pflegebedürftigkeit muss durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachgewiesen werden. Der Arbeitgeber muss spätestens zehn Tage vor Beginn der Pflegezeit unterrichtet werden. Dabei ist zu klären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung gewünscht wird.

Besteht während der Pflegezeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Es besteht kein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung. Pflegezeit bedeutet, dass Sie einen Anspruch auf unbezahlte, sozialversicherte Freistellung von der Arbeit haben.

Besteht Kündigungsschutz während der Pflegezeit?

Während der Pflegezeit steht das Arbeitsverhältnis unter einem besonderen Kündigungsschutz, der bereits mit der Ankündigung beginnt.

Wie lange können Sie sich zur Pflege Angehöriger von der Arbeit befreien lassen?

Es ist laut Pflegezeitgesetz möglich sich bis zu 6 Monate zur Pflege Angehöriger freistellen zu lassen.

Wird ein naher Angehöriger akut pflegebedürftig, haben Sie das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um für nahe Angehörige eine gute Pflege zu organisieren.

Auf Verlangen des Arbeitgebers müssen Sie ihm eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit des oder der Angehörigen und die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung vorlegen.

Eine kurzzeitige Freistellung können alle MitarbeiterInnen in Anspruch nehmen - unabhängig von der Anzahl der beim Arbeitgeber Beschäftigten. Der Schutz in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt bestehen.

Kan man sich für die Pflegezeit auch teilweise von der Arbeit freistellen lassen?

Im Fall der teilweisen Freistellung treffen Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber kann den Wunsch nach teilweiser Freistellung nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

Kann die Pflegezeit vor Ablauf des in Anspruch genommenen Zeitraums beendet werden?

Sie können die Pflegezeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beenden.

Ausnahmen gibt es aber. Die Pflegezeit endet bspw. vor Ablauf des in Anspruch genommenen Zeitraums mit einer Übergangsfrist von vier Wochen, wenn die gepflegte Person verstirbt, in eine stationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen werden muss oder die häusliche Pflege des nahen Angehörigen aus anderen Gründen unmöglich oder unzumutbar wird.

Was können Sie bei einer akut auftretenden Pflegesituation Ihres Angehörigen tun?

Bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation, in der die Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren bzw. sicherzustellen ist, haben Sie das Recht eine kurzzeitige Auszeit (bis zu 10 Tage) von der Arbeit zu nehmen. Für diese Auszeit kann Ihnen seit dem 1. Januar 2015 ein auf bis zu zehn Tage begrenztes "Pflegeunterstützungsgeld" gewährt werden. Dabei handelt es sich um eine Lohnersatzleistung der Pflegekasse Ihres Angehörigen an Sie.

Eine kurzzeitige Auszeit von der Arbeit können alle Beschäftigten für die Überwindung einer "Krisensituation", in der die Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren bzw. sicherzustellen ist, nach Maßgabe des Pflegezeitgesetzes gegenüber ihrem Arbeitgeber anmelden. Wichtig ist,

1. dass es sich hierbei um einen nahen Angehörigen handelt (wie z.B. Großeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister, oder Kinder)

2. davon auszugehen ist, dass der pflegebedürftige Angehörige voraussichtlich Pflegestufe I bis III zuerkannt bekommt

3. Sie den Arbeitgeber unverzüglich informieren, ob Sie sich für 10 Tage oder auch für weniger Tage freistellen lassen wollen.

Auf Verlangen des Arbeitgebers müssen Sie ihm eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit des oder der Angehörigen und die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung vorlegen. Andere Unterlagen – wie z.B. den Bewilligungsbescheid der Pflegekasse bzw. des Versicherungsunternehmen Ihres Angehörigen - können Sie nachreichen.

Sofern Sie keinen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung gegenüber Ihrem Arbeitgeber haben, können Sie einen entsprechenden Antrag bei der Pflegekasse bzw. dem Pflegeversicherungsunternehmen Ihres Angehörigen stellen.

Sofern Sie die kurzzeitige Freistellung aufgrund der Versorgung eines Kindes benötigen, schließt auch ein (gleichzeitiger) Bezug von Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall des Kindes an denselben Kalendertagen die Gewährung eines Pflegeunterstützungsgeldes aus.

Wichtig ist, dass dieser Antrag von Ihnen selbst möglichst unverzüglich dort eingereicht wird, etwaige Unterlagen wie etwa ein Attest des behandelnden Arztes des nahen Angehörigen oder die Gehaltsbescheinigung Ihres Arbeitgebers, können nachgereicht werden.

Wie können Sie nach dem Ende der Pflegezeit gut wieder zurück in die Arbeit finden?

Es ist uns ein Anliegen Ihnen einen guten Wiedereinstieg in den Arbeitsalltag zu ermöglichen. Ganz grundsätzliche Unterstützung zu Themen wie Kinderbetreuung oder Angehörigenpflege finden Sie in unserem Beratungsangebot. Diese Aspekte sind notwendig, um Ihnen einen guten Wiedereinstieg zu ermöglichen. Aber sie reichen oft nicht aus.

Gerade im klinischen Bereich stehen Ihrem optimalen, reibungslosen Wiedereinstieg Aspekte wie Teamverantwortung, Arbeitszeiten, Dienstpläne etc. gegenüber. Aber Sie müssen dem nicht entgegenstehen. Gern unterstützen wir Sie und auch Ihre Führungskraft dabei hier eine gute und für alle Beteiligten zufriedenstellende Lösung im Sinne der Vereinbarkeit zu finden.

Zudem können Sie sich auch extern Unterstützung holen: Comeback - Wiedereinstieg nach familiärer Auszeit

Dr. Susann Rochler
Geschäftsbereich Personalmanagement,
Personal- und Organisationsentwicklung,
Familienbüro

Telefon: 03641-9 320615
Fax: 03641-9 320606
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