Thüringer Gesellschaft für Zahn-, Mund und Kieferheilkunde
am Universitätsklinikum Jena e.V.
§ 1
Der Verein der Förderer zahnmedizinischer Ausbildung und Forschung am Universitätsklinikum Jena führt den Namen:
Die Thüringer Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde hat ihren Sitz in Jena.
§ 2
Zweck der Thüringer Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ist die Unterstützung von Forschung und Lehre am Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde des Universitätsklinikums Jena, die Förderung der Beziehungen zwischen Wissenschaft und Praxis insbesondere die der Absolventen zu ihrer Hochschule, die Pflege der Tradition einer seit 1893 bestehenden Ausbildungsstätte für Zahnmediziner und die Mitwirkung bei Bildung einer wissenschaftlichen Vereinigung aller Thüringer Zahnärzte im Sinne dieser Traditionslinie. Damit verfolgt die Thüringer Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Die erforderlichen Mittel für seine Tätigkeit nach § 2 resultieren aus:
- den Beiträgen der Mitglieder
- den Spenden, Schenkungen, Stiftungen und sonstigen Zuwendungen.
Die Mittel der Thüringer Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Thüringer Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, wie auch niemand durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden darf.
§ 4
Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand der Thüringer Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.
§ 5
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch eine Austrittserklärung, die bis zum Ende des Geschäftsjahres wirksam wird oder durch Auflösung der Thüringer Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde.
Ein Mitglied kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es die Interessen oder Ansehen der Thüringer Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in grober Weise verletzt. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Berufung in der Mitgliederversammlung einlegen, die mit einer 2/3 Mehrheit endgültig darüber befindet.
Bei Rückstand von drei Jahresbeiträgen erlischt die Mitgliedschaft.
§ 6
Es liegt im Ermessen jeden Mitglieds, über die Höhe seines Mitgliedsbeitrages selbst zu befinden. Ein Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.
§ 7
Als Organe der Thüringer Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde am Klinikum der FSU Jena e.V. werden tätig:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 8
Den Vorstand bilden:
- ein Hochschullehrer als Vorsitzender des Vorstandes
- ein 2. Vorsitzender des Vorstandes
- der Schatzmeister
- der Schriftführer
- ein Vertreter der zahnärztlichen Praxis
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Amtsdauer beträgt vier Jahre und endet mit der Neuwahl des Vorstandes.
Dem Vorstand sind mit beratender Stimme kooptiert:
- der geschäftsführende Direktor des Zentrums für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde am Klinikum der Friedrich-Schiller-Universität Jena
- ein Vertreter der Fachschaft Zahnmedizin am Zentrum für ZMK
§ 9
Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte sowie die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens. Er tritt jährlich mindestens zwei Mal zusammen, ist verantwortlich für wissenschaftliche Veranstaltungen und die Herausgabe von Veröffentlichungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mehrheitlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über jede Vorstandssitzung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
§ 10
Der Vorstand vertritt die Thüringer Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde am Universitätsklinikum Jena e.V. gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten, wobei jeweils zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
§ 11
Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Mitteilung der Tagungsordnung einberufen und vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Darüber hinaus kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er es im Interesse der Thüringer Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde am Universitätsklinikum Jena e.V. für unverzichtbar hält, oder wenn diese Mitgliederversammlung durch mindestens 30 Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung beantragt wird.
§ 12
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Wahlen gemäß Statut
- Entgegennahme und Beratung von Anträgen und Vorschlägen der Mitglieder
§ 13
Bei Abstimmung und Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit stellt der Vorsitzende den Beratungspunkt erneut zur Diskussion und Abstimmung. Bei Stimmengleichheit in Wahlvorgängen entscheidet das Los. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
§ 14
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 15
Die Auflösung der Thüringer Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde kann nur im Rahmen einer Mitgliederversammlung erfolgen, wobei 2/3 aller Mitglieder der Thüringer Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde am Universitätsklinikum Jena e.V. anwesend sein müssen und mindestens 3/4 der Anwesenden für die Auflösung stimmen. Kommt eine solche Mitgliederversammlung nicht zu Stande, kann der Vorstand die Auflösung bei den Mitgliedern schriftlich beantragen, wobei 3/4 der eingetragenen Mitglieder ihre Zustimmung zur Auflösung schriftlich erklären müssen. Bei der Auflösung sowie beim Wegfall der bisherigen Zwecke der Thüringer Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde fällt dessen Vermögen dem Förderverein des Klinikums der Friedrich-Schiller-Universität zu, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.
§ 16
Das geänderte Statut wurde auf der Mitgliederversammlung vom 24.05.2014 angenommen und ist damit rechtskräftig.
Die Anlage 1, Beschluss vom 24.11.2001 sowie die Änderung vom 26.04.2003 bleiben davon unberührt.
Anlage
Anlage 1 zum Statut der Thüringer Gesellschaft für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde am Universitätsklinikum Jena e.V.
Beschluss
der Mitgliedervollversammlung am 24.05.2014
auf Festsetzung eines Mindestbetrages
gemäß § 6 der Satzungen
Der Jahresbetrag für die Mitgliedschaft beträgt
- für Studierende der Zahnmedizin: 0.00 €
- für Absolventen der Zahnmedizin im Kalenderjahr der Exmatrikulation: 0,00 €
- für Zahnärzte: mindestens 30,00 €
- für juristische Personen mindestens 50,00 €
- für Zahnärzte im Ruhestand: 0,00 €